Jumbopackungen
Als Jumbopackungen werden Verpackungen von Fertigarzneimitteln bezeichnet, deren Inhalt größer ist als der für den entsprechenden Wirkstoff bzw. die entsprechende Arzneimittelgruppe in der Verordnung über Verpackungsspezifikationen (Anlage I der Verwaltungsvorschriften) festgelegte Höchstindex. Es gibt kein Standardetikett für Jumbopackungen. Sie können nicht auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden.
Was versteht man unter Jumbopackungen?
Grundlage für Verpackungsgrößenregelungen:
- N1-Kleinpackung = Akutbehandlung oder Behandlungsunterbrechung, mit ausreichend Inhalt für einen Behandlungszeitraum von 10 Tagen. Wenn die Differenz in der Anzahl der Einzeldosen ± 20 % nicht überschreitet, wird auch N1 zugesprochen.
- N2-Medium Packungsgröße = Langzeitbehandlung, die einer besonderen ärztlichen Überwachung bedarf.Der Inhalt reicht für 30 Tage Behandlung und eine Abweichung von ± 10 Prozent ist erlaubt.
- N3-großes Paket = Langzeitbehandlung, und die Behandlungsdauer beträgt 100 mal, mit mehreren Einzeldosen. Mit N3 kann die Abweichung um bis zu 5 % reduziert werden.
Überschreitet die Anzahl der enthaltenen Artikel das definierte Standardsortiment, handelt es sich um eine Jumbopackung. In Artikel 2, Artikel 4 der „Paketgrößenverordnung“ heißt es: „Pakete, deren Inhalt die in dieser Verordnung festgelegte maximale Paketgröße überschreitet, dürfen nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verrechnet werden.“
Nicht nur die Paketgröße ist festgelegt, der Rahmenvertrag sieht auch keine Erstattung für große Pakete vor. Grundlage ist § 8 Abs. 2. „Ein Fertigarzneimittel mit einer Packungsgröße, die die nach den Vorschriften des § 31 Abs. 4 SGB V ermittelte maximale Packungsgröße überschreitet, ist nicht Bestandteil der Lieferung. Nach § 31 Abs. 1 SGB V wird keine gesetzliche Krankenkassenprämie belastet werden."