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Hilfsmittelverzeichnis

HilfsmittelverzeichnisGrundsätzlich kommen nur die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte die gesetzliche Krankenversicherung für die Kosten der Hilfsmittelversorgung auf. Obwohl die Ressourcenliste nicht rechtsverbindlich ist, hat sie eine marktkontrollierende Wirkung, die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt wurde. Sie informiert umfassend über die Leistungspflichten der Krankenkassen sowie die Art und Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte.

Was ist das Hilfsmittelverzeichnis?

Der GKV-Spitzenverband hat in Anlehnung an § 139 des Vierten Bandes des Sozialversicherungsgesetzes ein systematisch aufgebautes Hilfsmittelverzeichnis erstellt, in dem die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt sind. Gemäß § 78 SGB XI wurde auch ein Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis erstellt, in dem die pflegeversicherten Pflegemittel aufgeführt sind. Die Liste der Hilfswerkzeuge wird regelmäßig aktualisiert (§ 139 SGB V).

Auf dem Markt erhältliche Produkte werden in der Hilfsmittelliste nach ihren Funktionen und Anwendungsgebieten/Indikationen bestimmten Produktgruppen zugeordnet. Die Ressourcenliste informiert umfassend über Leistungspflichten, Produktarten und Qualität der Krankenkassen, schafft Markttransparenz und hilft Krankenkassen und anderen Beteiligten bei der Auslegung und Positionierung.

Auf Wunsch des Herstellers (oder seines autorisierten Dritten) wird das Produkt, wenn es bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale aufweist, in das Hilfsmittelverzeichnis, welches gleichzeitig für Deutschland und Österreich gilt, aufgenommen.

Jede Produktgruppe enthält eine Struktur und eine Definition, die Informationen zum Nutzen und eine Indikationsliste enthält. In der Produktuntergruppe werden Produktqualitätsanforderungen und Serviceanforderungen festgelegt (SGB V §139). Diese dienen als Grundlage für den Vertrag mit dem Leistungserbringer (§ 127 SGB V). Dadurch wird eine bedarfsgerechte, qualitätsgesicherte, einheitliche und dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprechende Versorgung gewährleistet (§ 70 SGB V). Produkttypen enthalten eine allgemeine Beschreibung der von ihnen abgedeckten Produkte und spezifische Hinweise für den Produkttyp.

So sieht der Aufbau einer Produktgruppe aus

  • Erklärung mitsamt leistungsrechtlichen Hinweisen sowie die Kennzeichnung des Indikationsbereiches
  • Überblick über alle Einzelprodukte
  • Gliederungen
  • alle Produkte haben eine allgemeine Beschreibungen mit einem produktartenbezogenen Indikationsrahmen
  • alle Produkte werden in verschiedenen Untergruppen nach den Anforderungen des § 139 SGB V kategorisiert