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Welche Hilfsmittel muss die Krankenkasse bezahlen?

Welche-Hilfsmittel-muss-die-Krankenkasse-bezahlenDie medizinische Behandlung umfasst nicht nur Medikamente, sondern erfordert oft auch technische oder andere medizinische Hilfe, um zusätzliche Unterstützung und Heilung zu leisten.

Welche Hilfsmittel muss die Krankenkasse bezahlen?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die im Einzelfall notwendigen Hilfeleistungen, um den medizinischen Erfolg zu sichern, eine drohende Erwerbsunfähigkeit abzuwenden oder eine bestehende Erwerbsunfähigkeit auszugleichen. Ansprüche können auch im Rahmen von medizinischen Vorsorgeleistungen bestehen - etwa zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Es gibt verschiedene Hilfsprodukte. Dazu gehören Hörgeräte, Sehhilfen, Körperersatz (Prothetik, Prothesen), Orthopädie und andere Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe und Inkontinenzhilfen bis hin zu Rollstühlen.

Hilfsmittel können auch technische Produkte sein, mit denen Medikamente oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper eingebracht werden (Beispiele: Applikationshilfen, bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte). Der GKV-Spitzenverband hat eine Hilfe Liste erstellt, die Produkte aufgelistet, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Die Liste der Ressourcen ist nicht vollständig, sondern dient als Leitfaden. Sie dient der Benachrichtigung der Versicherten, Vertragsärzte, Leistungserbringer und Krankenkassen. Die GKV kann auch Hilfsmittel erstatten, die nicht in der Hilfsmittelliste aufgeführt sind.

Neben der Hilfeleistung umfasst der Anspruch auch damit verbundene Dienstleistungen wie notwendige Änderungen, Reparatur- und Austauschassistenzkäufe, Gebrauchsanleitungen sowie notwendige Wartungen und technische Kontrollen. Die Hilfeleistung muss in der Regel vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, sofern nicht darauf verzichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die medizinische Hilfe vom behandelnden Arzt verordnet wird.

Heilbehelfe, wenn der Körper es braucht

Hilfsmittel sind Gegenstände, die der Patient selbst verwendet, um körperliche Verletzungen zu kompensieren, eine erfolgreiche Behandlung des Patienten zu gewährleisten oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Beispiele hierfür sind Seh- und Hörgeräte, Rollstühle und Inkontinenzwindeln. Hilfsgeräte können auch technische Geräte sein, wie beispielsweise ein Heimbeatmungsgerät. Wie Medikamente kann Hilfsmittel auch von einem Vertragsarzt verschrieben werden. Diese Produkte werden in Sanitätshäusern und Apotheken oder über Homecare-Unternehmen vertrieben. Versicherte können auch ohne Rezept Hilfe direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen. Auch Krankenkassen dürfen Hilfe leisten. 8,9 Milliarden Euro hat die GKV 2018 für Heilmittel ausgegeben. Die Gemeinsame Bundeskommission (kurz für GBA) hat Richtlinien zur Regelung der Grundsätze der Heilmittel-Verordnung verabschiedet. Bei der Verordnung müssen Ärzte gemäß den gesetzlichen Vorgaben Wirtschaftlichkeitserfordernisse einhalten, also prüfen, ob es keine günstigere Behandlung gibt, die zu Behandlungszielen führt. Daher kann nur dann, wenn das fertige Produkt für den Patienten nicht geeignet ist, ein separates kundenspezifisches Produkt bereitgestellt werden.

Wie hoch ist die Zuzahlung von Patienten?

Für Verbraucherhilfsmittel (Beispiele: Batterien, Inkontinenzhilfsmittel, Spritzen, Sonden) zahlt der Versicherte 10 % der Kosten pro Paket – jedoch für den gesamten monatlichen Bedarf an solchen Hilfsmitteln bis zu 10 Euro. Für alle anderen Hilfeleistungen gilt die Zuzahlungsregel von 10 % des von der Krankenkasse gezahlten Betrags – mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. In keinem Fall übersteigen die vom Versicherten getragenen Kosten die "Assistance-Kosten" nicht. Der AIDS-Preis wird zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer ausgehandelt.

Wo gibt es Heilbehelfe für den Patienten?

Der Versicherte wird vom Vertragspartner der Krankenkasse gestellt. Grundsätzlich kann der Versicherte alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner seiner Krankenkasse sind. Bei berechtigtem Interesse kann der Versicherte ausnahmsweise andere Leistungserbringer wählen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind jedoch vom Versicherten zu tragen.

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