Nahrungsergänzungsmittel
Neben Medikamenten und Arzneiprodukten sind Nahrungsergänzungsmittel gleichfalls ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Online Apotheke. Aber die Aufteilung ist nicht immer einfach. Nahrungsergänzungsmittel (kurz für NEM) und Nutrazeutika (kurz für DLM) unterliegen dem deutschen Lebensmittelgesetz, genauer gesagt dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (kurz für LFGB). NEM und DLM müssen als Lebensmittel nicht die Anforderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) erfüllen. Das bedeutet gleichzeitig auch, dass weniger Regeln eingehalten werden müssen: Gerade bei NEM und DLM sind zahlreiche Auflagen und diverse Verbote zu beachten. In Deutschland sind sie hauptsächlich in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (kurz für NEMV) und der Diätverordnung (kurz für DIÄTV) geregelt.
Was sind Nahrungsergänzungsmittel?
Supplements sind Lebensmittel. Bei der Definition von Lebensmitteln bezieht sich das deutsche Recht auf die sogenannten EU-Verordnungen. Dies erklärt Lebensmittel als „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, vom menschlichen Körper aufgenommen zu werden“. "Verschlucken" bezieht sich auf jeden Eintritt in den Magen-Darm-Trakt.
Differenzierungen zwischen Supplements, Medikamente und Arzneiprodukte
Die Definition ist sicherlich nicht sehr gekennzeichnet. Das Gesetz sagt auch: Es sei denn, es handelt sich um ein Medikament oder Arzneiprodukt. Die Abgrenzung bleibt anderen Rechtsgebieten vorbehalten. Dies bedeutet, dass ein Produkt, das per Definition ein Nahrungsergänzungsmittel sein kann, allerdings die Attribute eines Arzneimittels nach § 2 Abs. 2 AMG aufweist, kein Nahrungsmittel, sondern ein Medikament ist.
Handelt es sich bei dem Medizinprodukt nicht um ein vom AMG verordnetes Arzneimittel, das der Definition in § 3 des Medizinproduktegesetzes entspricht, handelt es sich bei dem Medizinprodukt um ein Präparat. Daher muss zunächst systematisch geprüft werden, ob es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt oder ein Arzeniprodukt handelt. Nur wenn dies nicht der Fall ist können es Supplements sein.
3 Voraussetzungen für Nahrungsergänzungsmittel notwendig
Die Definition bestimmter Lebensmittel ist viel genauer und diese Lebensmittel tauchen in großer Zahl in Apotheken auf. Neben LFGB spielt hier auch die NemV eine Rolle: Gemäß § 1 ABS. 1 NEMV ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das drei besondere Anforderungen erfüllen muss:
Das Produkt muss „konzentrierte Nährstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsphysiologischer oder physiologischer Wirkung enthalten“. Unter Nährstoffen werden Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Spurenelemente verstanden.
Nahrungsergänzungsmittel sollen „die allgemeine Ernährung ergänzen“. Schließlich müssen Nahrungsergänzungsmittel "in Darreichungsform und in kleinen Mengen (Beispiele: Kapseln, Tabletten, Tropfen, Pulver)" in Verkehr gebracht werden.
Pflicht zur Kennzeichnung von Supplements
Nicht jeder Stoff kann in NEM verarbeitet werden. Das Produkt darf nur Nährstoffe aus dem europäischen Regulierungssystem enthalten. Dazu gehören Vitamine wie Biotin und Folsäure sowie Mineralstoffe wie Zinkcitrat und Magnesiumgluconat. Die Verteilung muss in einer Fertigpackung mit der Aufschrift "Nahrungsergänzungsmittel" erfolgen. Auf der Verpackung müssen neben dem Lebensmitteletikett auch die Art des Nährstoffs, die tägliche Aufnahmemenge und der prozentuelle Anteil der empfohlenen Tagesdosis angegeben werden.
Außerdem darf das Etikett keine Hinweise enthalten, dass Nahrungsergänzungsmittel von einer ausgewogenen Ernährung ausgenommen werden können. Die Verpackung muss außerdem folgenden Warnhinweis tragen:
- Kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung
- Die empfohlene Tagesdosis sollte nicht überschritten werden
- Außerhalb der Reichweite von Kindern
Health Claims - Nur verifizierte Informationen zur Gesundheitserklärung sind zulässig
Seit dem Jahre 2007 gibt es die bekannte Gesundheitsdeklaration. Sie regelt, welche gesundheitsbezogenen Angaben in Esswaren (einschließlich Supplements) zulässig sind. Daher gilt es beispielsweise keine Angaben zu Lebensmitteln oder NEM, die eine medizinische Wirkung implizieren oder die Heilung von Krankheiten versprechen. Inakzeptabel ist beispielsweise die folgende Aussage: „Vitamin C – zur Linderung von Erkältungen“.
Dagegen sind Aussagen über entsprechende Stoffe erlaubt, wie z.B. „Magnesium unterstützt eine normale Muskelfunktion“ oder „Vitamine C, Zink, Vitamin E und Selen schützen die Zellen vor oxidativem Stress.“ Allerdings müssen diese Aussagen immer wissenschaftlich gerechtfertigt und von der ESFA (Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit) genehmigt sein.
Die „Health Claims-Verordnung“ soll Verbraucher vor Irreführung schützen und ihnen eine selbstständige Entscheidung für eine gesunde und ausgewogene Ernährung ermöglichen.