Chemikalienverbotsverordnung
Die Chemikalienverbotsverordnung (Kurzfassung ChemVerbotsV) regelt in Deutschland (in Österreich gibt es ähnliche Regelungen) den verantwortungsvollen sowie sicheren Handel mit stark gesundheitsgefährdenden und giftigen Chemikalien. In dieser Verordnung wird auch das Verbot und die Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen (die sog. Gefahrstoffe) oder auch von Erzeugnissen, welche solche gefährlichen Stoffe freisetzen, geregelt. Dazu gehören auch Verbote und Beschränkungen, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen. Diese Beschränkungen und Verbote sind in der Gefahrstoffverordnung (Abkürzung GefStoffV) festgelegt.
Was regelt die Chemikalienverbotsverordnung?
Die Chemikalienverbotsverordnung ist eine Regelung welche vermeiden soll, dass von den Handelsunternehmen aus eine unkontrollierte Verbreitung solcher Stoffe erfolgt. Diese Verordnung verringert auch Deine Risiken und die Risiken allgemein für die Umwelt und die Menschen.
Die Einstufung bei der Chemikalienverbotsverordnung von einzelnen Stoffen
Dabei werden hier einige Produkte, die in dem Gewerbe und in der Industrie eingesetzt werden, als "giftig" eingestuft. Dazu gehören zum Beispiel Kaliumcyanid, Flusssäure, Methanol sowie weitere Gemische, welche giftige Chemikalien beinhalten.
Davon sind solche Produkte betroffen, die mit dem Symbol "GH 06" (mit Totenkopf) oder mit dem Symbol "GHS 08" (drückt Gesundheitsgefahr aus) in Verbindung mit sogenannten HJ-Sätzen (zum Beispiel H340, H350, H360(d)(f), H370 oder H372) gekennzeichnet sind.
Beim Vertrieb solcher Produkte haben solche Händler auf der Grundlage der Chemikalien-Verbotsverordnung einige Pflichten zu übernehmen.
Die Pflichten der Händler nach der Chemikalienverbotsverordnung
Hier muss eine Erlaubnis der Behörden bei den Einzelhändlern vorliegen. Dabei sollen diese behördlichen Erlaubnispflichten sicherstellen, dass dann solche giftigen Chemikalien sowie gefährlichen Stoffe an Dich als Verbraucher nur kontrolliert weitergegeben werden.
Wenn der Händler den Vertrieb der Produkte online vertreibt und die Produkte per Post oder per anderweitigen Versandweg an seine Kunden ausliefert und es sich um giftige Chemikalien handelt, muss vor Versand eine entsprechende Meldung an die Behörde erfolgen. Die Lieferungen sind gemäß der Chemikalienverbotsverordnung ausschließlich an gewerbliche Endkunden durchzuführen.
Bei der Weitergabe und Abgabe von hochgefährlichen Produkten und giftigen Chemikalien müssen die Händler umfangreich Sorgfaltspflichten durchführen. Dazu gehören zum Beispiel eine Aufzeichnungspflicht zum Zwecke der Dokumentation des In den Verkehr bringen von diesen hochgefährlichen Produkten und giftigen Chemikalien. Ebenso sind die Händler dazu verpflichtet, die damit involvierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu qualifizieren.
Desweiteren müssen die Händler ihrer Aufsichtsbehörde eine sachkundige Person mitteilen. Dabei kann eine solche Person bei Versandhändlern von außen (also eine externe Person) kommen.
Außerdem ist für solche Händler mit der neuen ChemVerbotsV (Abkürzung für -Verordnung über Verbote und Beschränkungen des In verkehrsbringen und über die Abgabe bestimmter Stoffe und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz - Chemikalien-Verbotsverordnung) eine Fortbildungspflicht vorhanden. Diese besagt, dass die sachkundigen Personen im Unternehmen entweder nach 6 Jahren eine ganztägige oder nach 3 Jahren eine halbtägige Fortbildung zur Chemikalienverbotsverordnung nachweisen müssen.